Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Brauerei Gusswerk GmbH, 5322 Hof b. Sbg.

 

1. Allgemeines:

  • 1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.
  • 1.2 An mündliche Erklärungen und Äußerungen unserer Mitarbeiter sind wir erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns gebunden.

2. Lieferungen:

  • 2.1 Lieferungen erfolgen nur an Werktagen (montags bis freitags).
  • 2.2 Höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse, z.B. Verfügungen von höherer Hand, Krieg, Pandemien, Feuer, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Versorgungsengpässe, die Einfluss auf eine vorgesehene Lieferung haben, berechtigen uns, von der Lieferung abzusehen bzw. einen Ersatzlieferanten liefern zu lassen oder den Lieferantenzeitpunkt hinauszuschieben.

3. Gewährleistung:

  • 3.1 Mängel unserer Waren sind unverzüglich nach Erkennbarkeit durch den Kunden zu beanstanden.
  • 3.2 Für Veränderungen der Getränke oder sonstigen Waren, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung oder durch unsachgemäßen Ausschank entstehen, haften wir nicht. Ebenso haften wir nicht für Mängel oder Schäden, die nach Lagerung der Getränke von mehr als 4 Wochen, diese beginnend mit der Auslieferung durch uns, auftreten.
  • 3.3 Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer eigenen Mitarbeiter oder unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. In diesen Fällen ist der Schadensersatz des Kunden der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt auch beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine ausdrücklich erfolgte Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

4. Eigentumsvorbehalt:

  • 4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, über diese Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Weitergehende Verfügungen (Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach Zahlungsstellung) sind nicht gestattet. Pfänden Dritte die Vorbehaltsware, so muss der Kunde auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, andernfalls hat er für die Folgen aufzukommen und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.
  • 4.2 Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Dies gilt auch für Versicherungs- und sonstige Forderungen, die bezüglich der gelieferten Ware entstehen können. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach § 4.1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Ferner hat der Kunde uns eine schriftliche Abtretungserklärung für jede Forderung vorzulegen. Von der Richtigkeit der Auskünfte können wir uns durch Einsicht in die Buchungsunterlagen des Kunden überzeugen. Es wird von diesem hiermit ausdrücklich gestattet.

5. Preise, Zahlung:

  • 5.1 Alle Getränkelieferungen von uns erfolgen zu den in den jeweils gültigen Preislisten angegebenen Abgabepreisen.
  • 5.2 Bei Bezahlung der Lieferungen/Abholungen mit Gutscheinen, in welcher Art auch immer, wird eine Rabattierung generell ausgeschlossen. Leergut/Gebinde kann nicht mit Gutscheinen abgerechnet werden und muss bar ausgelegt werden.
  • 5.3 Unsere Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug sofort zahlbar, falls nichts anders vereinbart wurde. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist in keinem Falle möglich oder berechtigt!
  • 5.4 Zahlungen durch Überweisungen, Scheck oder Bankabbuchung gelten erst dann als erfolgt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
  • 5.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so können wir ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in jeweils nachzuweisender Höhe verlangen; ohne besonderen Nachweis ist dies möglich in Höhe von 10% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank.
  • 5.6 Zahlt der Kunde nicht termingerecht, stellt er seine Zahlungen ein oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so können wir sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort geltend machen, bestehende Darlehens- und andere Verträge (wie Pacht- und Bierlieferungsverträge) fristlos kündigen, Vorauszahlung, Barzahlung, Zug-um-Zug mit der Lieferung oder Sicherheitsleistung verlangen.

6. Leergut:

  • 6.1 Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Flaschen, Kästen, Träger, Fässer, Paletten, Stahlflaschen, etc.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Das Leergut bleibt immer unser Eigentum. Der Kunde erwirbt auch bei Pfandzahlung kein Eigentum daran.
  • 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Auslieferung an uns zurückzugeben. Leergut, das nicht dem von uns gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist – wird dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Eine Anrechnung auf die Rückgabeverpflichtung des Kunden erfolgt insoweit nicht. Holt der Kunde dieses Leergut nicht binnen zwei Wochen bei uns ab, können wir hierüber ersatzlos verfügen. Jede Leergutrückgabe erfolgt vorbehaltlich unserer Abrechnung. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl des zurückgegebenen Leergutes und für dessen Gutschrift unsere Zählung maßgebend.
    Erfolgt gegenüber dem von uns schriftlich aufgegebenen Leergutauszug innerhalb von 10 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandsaldo als anerkannt.
    Gibt der Kunde mehr Leergut zurück, als er von uns bezogen hat, sind wir berechtigt, das überzählige Leergut dem Kunden wieder zur Verfügung zu stellen.
  • 6.3 Zur Sicherung unseres Eigentums am Leergut erheben wir ein Pfand in der Höhe der in den jeweils geltenden Preislisten angegebenen Sätzen. Ansprüche auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf die Erhaltung und Rückgabe des Leergutes die höchstmögliche Sorgfalt zu verwenden. Er hat sich gegen Leergutverlust abzusichern, insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung.
  • 6.4 Für nicht zurückgegebenes Leergut können wir Schadenersatz beanspruchen in der Höhe von 100% des zum Zeitpunkt der Abrechnung jeweiligen Wiederbeschaffungspreises fabrikneuen Leerguts (Tagesneuwert). Der Beweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. Der von dem Kunden bezahlte Pfandbetrag für das Leergut wird auf die Schadensersatzforderung angerechnet.

7. Qualitätsmängel, Rügepflicht:

  • 7.1 Wir sind verpflichtet, dem Kunden Getränke in einwandfreier Qualität zu liefern. Sind von uns gelieferte Waren und Leistungen mangelhaft, sind wir dem Kunden nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, bei Getränken zur Ersatzlieferung verpflichtet, nicht jedoch zu Preisminderung oder Wandlung. Gewährleistungsansprüche müssen vom Kunden unverzüglich nach Erkennbarkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Das Vorliegen von Mängeln hat ausnahmslos der Kunde zu beweisen. Die Reklamation von Getränken wird entweder von uns bzw. vom Hersteller auf Qualitätssicherung überprüft, wobei bei Bemängelung von Bieren im Streitfall das akkreditierte „Forschungszentrum für Brau- und Lebensmittelqualität Weihenstephan, Alte Akademie 3, D-85354 Freising, als Schiedsgutachter anzurufen ist und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Qualitätsmängeln für beide Vertragsteile bindend festzustellen hat.
  • 7.2 Jeder weitere Anspruch des Kunden aus mangelhaften Lieferungen wie Schadenersatzansprüche, Auflösung des Vertrages, Haftung für Mangelfolgeschäden, Verdienstentgang, Marketing- oder Gewinnentgänge, etc. ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • 7.3 Wir sind nicht verpflichtet, Retourware anzunehmen oder mängelfreie Ware umzutauschen. Dennoch gewährte Retourware und Umtausch mängelfreier Ware begründen keinen Anspruch des Kunden auf zukünftige Rückgabe von Waren oder zukünftigen Umtausch mängelfreier Ware.

8. Produkthaftung:

  • 8.1 Die Haftung für Produktfehler gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wird für Sachschäden ausgeschlossen, die der Kunde als Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, werden zur Gänze ausgeschlossen.

9. Schuldanerkenntnis:

  • 9.1 Gegen unsere Saldenbestätigungen und sonstigen Abrechnungen hat der Kunde, wenn er nach Überprüfung derselben Einwendungen erheben will, diese innerhalb von 4 Wochen – diese beginnend mit Zugang der Saldenbestätigung usw. – schriftlich bei uns einzureichen. Eine Saldenbestätigung oder sonstige Berechnung erlangt nur Bindungswirkung im Verhältnis zum Kunden, wenn diese als rechtsverbindliche Abrechnung oder Saldenbestätigung ausdrücklich bezeichnet ist.
  • 9.2 Sind Einwendungen innerhalb der bez. 4 Wochen nicht erhoben, so gilt dies als Genehmigung der Saldenbestätigung oder sonstigen Abrechnung; auf diese Folge wird mit jeder Saldenbestätigung usw. hingewiesen.

10. Datenverwendung:

  • 10.1 Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung sowie Verwertung seiner personenbezogenen Daten, soweit dies zur Geschäftsabwicklung notwendig ist. (z.b. für Buchführung, für die Erstellung von Rechnungen und Saldenauflistungen u. ä.) im Sinne der DSGVO.
  • 10.2 Die Einwilligung erstreckt sich auch auf eine außerhalb unserer Firma vorgenommene Speicherung und Verwertung dieser Daten, soweit es sich hierbei um eine beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Institution handelt und soweit von dieser Stelle aus Geschäftsvorgänge, die auch den Kunden betreffen (Rechnungserstellung, Buchhaltung etc.) bearbeitet werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges:

  • 11.1 Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus laufender Geschäftsverbindung ist das zuständige Sachgericht in der Stadt AT-5020 Salzburg.
  • 11.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Stadt Salzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • 11.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.

12. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten durch eine Bestellung als angenommen.

Version: 2020/01